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AGB

Sämtliche Angebote erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden durch den Empfänger anerkannt, sofern er von diesen Angeboten Gebrauch macht, so z.B. durch Annahme einer Offerte/ Angebot.

1)  Die Angebote erfolgen aufgrund der vom Verkäufer an ach-burghausen-immobilien erteilen Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von ach-burghausen-immobilien nicht übernommen. Der Käufer bzw. der Mieter ist deshalb selbst verpflichtet, diese Angaben vor Vertragsabschluss selbst nochmal zu prüfen. Es kann ebenso keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig vermietet bzw. verkauft wird. Schadenersatzansprüche gegen ach-burghausen-immobilien sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. 

2)  Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung von ach-burghausen-immobilien an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Angebotsempfänger hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Angebotsempfänger die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte. 

3)  Unser Provisionsanspruch besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung bzgl. des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend. 

4) Bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages sowie bei Vermietung eines Objektes aufgrund der Nachweis- und / oder Vermittlungstätigkeit von ach-burghausen-immobilien tritt folgende Neuregelung der Maklerprovision in Kraft: 

§656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien/Doppelmakler

Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten! Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen! Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartner des Maklers! Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt

§656d BGB Vereinbarung über Maklerkosten

Hat nur eine Partei des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt! Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt!

5) Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigen Geschäfts ein anderes zustande kommt ( Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung statt Kauf u.a.) sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserm Angebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. dem Verkäufer oder dem Mieter bzw. Vermieter ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt. 

6) Wir sind berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein. Der Termin ist daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und /oder der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist der Kunde verpflichtet, uns über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen. 

7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowie bei Vertragsabschlüssen von Immobilien in Österreich das Recht des Landes Österreich. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

AGB´s: Über uns
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AGB

Sämtliche Angebote erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden durch den Empfänger anerkannt, sofern er von diesen Angeboten Gebrauch macht, so z.B. durch Annahme einer Offerte/ Angebot.

1)  Die Angebote erfolgen aufgrund der vom Verkäufer an ach-burghausen-immobilien erteilen Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von ach-burghausen-immobilien nicht übernommen. Der Käufer bzw. der Mieter ist deshalb selbst verpflichtet, diese Angaben vor Vertragsabschluss selbst nochmal zu prüfen. Es kann ebenso keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig vermietet bzw. verkauft wird. Schadenersatzansprüche gegen ach-burghausen-immobilien sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. 

2)  Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung von ach-burghausen-immobilien an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Angebotsempfänger hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Angebotsempfänger die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte. 

3)  Unser Provisionsanspruch besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung bzgl. des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend. 

4) Bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages sowie bei Vermietung eines Objektes aufgrund der Nachweis- und / oder Vermittlungstätigkeit von ach-burghausen-immobilien tritt folgende Neuregelung der Maklerprovision in Kraft: 

§656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien/Doppelmakler

Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten! Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen! Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartner des Maklers! Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt

§656d BGB Vereinbarung über Maklerkosten

Hat nur eine Partei des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt! Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt!

5) Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigen Geschäfts ein anderes zustande kommt ( Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung statt Kauf u.a.) sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserm Angebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. dem Verkäufer oder dem Mieter bzw. Vermieter ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt. 

6) Wir sind berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein. Der Termin ist daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und /oder der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist der Kunde verpflichtet, uns über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen. 

7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowie bei Vertragsabschlüssen von Immobilien in Österreich das Recht des Landes Österreich. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

AGB´s: Über uns
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